Mögliche Fehler, die eine Kündigung unwirksam machen
Nicht jede Kündigung, die ausgesprochen wird, ist wirksam. Das Arbeitsrecht schreibt nämlich ziemlich genau vor, welche Kriterien eingehalten werden müssen, damit eine Kündigung rechtssicher ist. Hier sind fünf häufige Fehler, die Kündigungen unwirksam machen können:
1. Die Kündigung wurde mündlich ausgesprochen
Wenn Ihnen Ihre Chefin im Eifer des Gefechts wütend entgegenschleudert: „Das geht so nicht! Sie sind gekündigt!“, dann ist das zwar ein deutliches Signal, dass Sie die Zusammenarbeit beenden will, ist aber keine wirksame Kündigung. Denn die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
2. Jemand Unbefugtes hat die Kündigung unterschrieben
Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen, inklusive einer Original-Unterschrift, und zwar die richtige – von der Person, die im Unternehmen die Personalbefugnis hat. In der Regel ist das die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer.
Es kommt relativ häufig vor, dass eine Kündigung von der Personalabteilung unterschrieben wird. Oder auch von der oder dem direkten Vorgesetzten, z. B. die Abteilungsleitung. Die vielleicht organisatorisch für das ihr unterstellte Personal verantwortlich, aber nicht rechtlich. Eine von ihr unterschriebene Kündigung ist daher nicht wirksam.
Ein Kündigungsschreiben braucht also die Original-Unterschrift der Geschäftsführung. Weder eine sicherheitscodierte Mail noch ein unterschriebenes Fax noch ein pdf mit eingescannter Unterschrift sind wirksam als Kündigung. SMS oder WhatsApp-Nachricht übrigens auch nicht.
Wenn die zum Unterschreiben befugte Person im Ausland ist, kann es schon mal ein paar Tage dauern, bis ein rechtswirksamen Kündigungsschreiben zugestellt werden kann. Das kann wertvolle Zeit für Sie sein.
3. Der Betriebsrat wurde nicht angehört
Wenn es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, muss dieser zu einer Kündigung angehört werden, so ist es im Betriebsverfassungsgesetz vorgeschrieben (§ 102 Abs. 1). Findet die Anhörung nicht statt, ist die Kündigung unwirksam.
Der Betriebsrat kann zwar kein Veto einlegen, kann aber Bedenken äußern und Widerspruch einlegen. Beides kommt Ihnen im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung mit Ihrem Arbeitgeber zu Gute.
4. Es wird kein inhaltlicher Kündigungsgrund genannt
Wenn Sie in einem Betrieb mit mehr als zehn Angestellten arbeiten, muss eine ordentliche Kündigung einen Kündigungsgrund enthalten, um wirksam zu sein, so ist es im Kündigungsschutzgesetz geregelt. Es gibt allerdings abweichende rechtliche Meinungen, die sagen, dass ein Kündigungsgrund auch vor Gericht im Rahmen der Kündigungsschutzklage nachgereicht werden kann.
Für Sie als Angestellte:r gilt in jedem Fall: Wenn der Kündigungsgrund bei einer ordentlichen Kündigung fehlt, ist das für Sie eine Möglichkeit, die Kündigung anzufechten.
Als Kündigungsgrund könnte zum Beispiel angeführt sein, dass Sie sich schuldhaft verhalten haben. Das müssen allerdings schwerwiegende oder mehrmalige Versäumnisse sein, damit es vor Gericht als Grund akzeptiert wird.
Meistens werden aber betriebsbedingte Gründe angegeben. Diese betriebsbedingten Gründe halten nur selten einer Kündigungsklage stand. „Betriebsbedingt“ bedeutet, dass der Arbeitsplatz wegfällt – und das Unternehmen muss nachweisen, dass Ihre Stelle nicht von einer Kollegin oder einem Kollegen übernommen wird. Schwierig, falls das Unternehmen nicht insolvent ist.
5. Sie erhalten eine Kündigung im Rahmen einer befristeten Anstellung
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen gelten spezielle Bedingungen für eine Kündigung, festgelegt in § 15 Absatz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Wenn Sie einen befristeten Arbeitsvertrag haben, ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich nicht möglich – es sei denn, die Möglichkeit ist ausgrücklich im Arbeitsvertrag festgelegt worden. Wenn eine solche Klausel fehlt, ist die ordentliche Kündigung vor Ablauf der Befristung unwirksam.
Eine „ordentliche Kündigung“ ist die einseitige Aufkündigung eines Arbeitsverhältnisses, entweder von Angestellten-Seite oder von Seiten des Unternehmens. Bei einer ordentlichen Kündigung muss nicht nur eine mögliche Befristung des Arbeitsvertrags, sondern z. B. auch die vereinbarte Kündigungsfrist beachtet werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für außerordentliche oder fristlose Kündigungen aus besonderen Gründen.
In diesem Blogbeitrag von klugo.de finden Sie eine noch detailliertere Übersicht zu möglichen Fehler, die eine Kündigung unwirksam machen können.
Ich habe einen Fehler in meiner Kündigung entdeckt. Und jetzt?
Wenn Sie glauben, Ihre Kündigung enthält einen Fehler, sollten Sie sich zur Sicherheit unbedingt rechtlich beraten lassen, am besten von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, ist eine solche Beratung und auch ein möglicher späterer Prozess vor dem Arbeitsgericht oft darüber abgedeckt. Auch Gewerkschaften bieten ihren Mitgliedern professionelle rechtliche Beratung bei Kündigungen an.
Einen formellen Fehler in Ihrer Kündigung sollten Sie innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung rügen. Zwar kann das Unternehmen, bei dem Sie angestellt sind, die Kündigung erneut und diesmal korrekt aussprechen, aber eventuell ist die fristgerechte Kündigung dann erst einen Monat wirksam – und Sie bekommen noch etwas länger Ihr bisheriges Gehalt.
Falls Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen wollen, sollten Sie schnell handeln. Nach Zustellung der Kündigung haben Sie dazu nur drei Wochen Zeit, danach können Sie nur noch in absoluten Ausnahmefällen eine Klage einreichen.
Auch wenn Sie nicht vorhaben, weiter im Unternehmen zu arbeiten, lohnt sich eine Kündigungsschutzklage. In den allermeisten Fällen geht es nicht um eine Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses, allein schon, weil die gegenseitige Vertrauensbasis zerrüttet ist. Sondern um eine angemessene Abfindung für Sie.
Weitere Informationen zur Wirksamkeit von Kündigungen und zu Ihren Handlungsoptionen finden Sie in diesem Beitrag in der Wirtschaftswoche.
Coaching hilft bei der Neuorientierung
Falls Sie nicht direkt eine neue Stelle in Aussicht haben, sollten Sie sich möglichst bald bei der Arbeitsagentur als arbeitsuchend melden.
Eine Kündigung, egal ob wirksam oder fehlerhaft, ist immer ein harter Schlag. Ein Coaching bei SEQUOYA kann helfen, dieses Ereignis gut zu verarbeiten und sich für neue berufliche Möglichkeiten zu öffnen. Wenn Sie als arbeitsuchend gemeldet sind, können Sie ein solches Karriere-Coaching über die Agentur für Arbeit finanziert bekommen, und zwar über den so genannten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS).
Unser AVGS-Coaching kann sowohl live in Berlin stattfinden als auch online, unabhängig von Ihrem Wohnort.
Wenn Sie Fragen haben zum Karriere-Coaching mit dem AVGS, melden Sie sich gern dazu bei uns. Wir unterstützen Sie nicht nur im Coaching, sondern auch im Vorfeld bei der Beantragung des AVGS.