Welche Pflichtangaben in Arbeitsverträgen ändern sich ab August 2022?
Mit dem neuen EU-Standard werden die Pflichtangaben ausgeweitet, die in einem Arbeitsvertrag verbindlich geregelt werden müssen, bzw. einige bestehende Pflichtangaben müssen detaillierter formuliert werden als bisher. Kommen Arbeitgeber:innen diesen Pflichten nicht nach, kann es teuer werden: Es droht ein Bußgeld in Höhe von 2.000 Euro.
Einige der wichtigen Änderungen:
- Arbeitsentgelt: Im Arbeitsvertrag muss die genaue Höhe und die Zusammensetzung angegeben werden. Dazu gehören auch die Vergütung von Überstunden, Prämien oder Sonderzahlungen. Ebenfalls muss enthalten sein, wann diese Zahlungen fällig sind und in welcher Art sie ausgezahlt werden.
- Arbeitszeit: Es reicht nicht mehr, einfach die Wochenarbeitszeit anzugeben, sondern der Arbeitsvertrag muss auch Regelungen zu Pausen und Ruhezeiten enthalten. Insbesondere die Bedingungen für Arbeit im Schichtbetrieb müssen im Detail angeführt sein.
- Dauer der Probezeit (falls es eine gibt)
- Arbeitsort: Wird ein Arbeitsort vereinbart oder ist dieser flexibel wählbar?
- Regelungen zur Kündigung: Form der Kündigung, einzuhaltende Fristen, Informationen zur Kündigungsschutzklage
- Fort- und Weiterbildung: welche Bedingungen gelten, welchen Anspruch haben Arbeitnehmer:innen
Und, ebenfalls wichtig: Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich auszuformulieren, zu unterschreiben und ihren Angestellten auszuhändigen.
Weiterführende Infos zu den Änderungen in Arbeitsverträgen ab August 2022 haben unter anderem die IHK Schwerin und die Deutsche Handwerkszeitung zusammengestellt.
Für welche Arbeitsverträge gelten die neuen Regelungen?
Das Gesetz gilt für alle Branchen und alle Arten von Arbeitsverträgen: Teilzeit, Vollzeit, Minijob,… Es gibt aber einen Unterschied, für Arbeitsverträge, die ab 1. August 2022 gelten und denen, die vorher abgeschlossen wurden.
Für Neuverträge, die ab 1. August 2022 in Kraft treten, gelten die Änderungen im Nachweisgesetz uneingeschränkt.
Bestehende Arbeitsverträge müssen arbeitgeberseitig nicht initiativ angepasst werden und gelten selbstverständlich weiter. Aber Angestellte haben das Recht, von ihren Arbeitgeber:innen zu verlangen, die neuen detaillierten Regelungen in den bestehenden Arbeitsvertrag aufzunehmen, z. B. zu Pausenzeiten oder Fälligkeit des Gehalts.
Wenn Angestellte die Änderungen für bestehende Arbeitsverträge einfordern, gelten folgende Fristen für Arbeitgeber:innen
- binnen sieben Tagen: Aufnahme besonders wichtiger Angaben
- binnen eines Monats: Überarbeitung des gesamten Arbeitsvertrags
Ansonsten droht auch hier ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro.
Informationen zur gesetzlichen Grundlage
Die ab August geltenden Änderungen basieren auf der EU-Richtlinie für Arbeitsbedingungen von 2019. Die nationalen Parlamente hatten drei Jahre Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen.
Die EU-Richtlinie führt in Deutschland zu Anpassungen im Nachweisgesetz, dem Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (NachwG).
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